Sächsisches Landesjagdgesetz
Vollzitat: Sächsisches Landesjagdgesetz vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist
§ 6
Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd
(1) Befriedete Bezirke (§ 6 Bundesjagdgesetz) sind:
1.
Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
2.
Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung im Sinn der Nummer 1 anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,
3.
sonstige überbaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
4.
Friedhöfe,
5.
Tiergärten.
(2) Darüber hinaus kann die Jagdbehörde für befriedet erklären:
1.
Sonstige Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Ausnahme der im § 9 Abs. 1 Nr. 18 des Baugesetzbuches genannten Flächen.
2.
Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild- ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild- und gegen unbefugten Zutritt von Menschen dauernd abgeschlossen und deren Eingänge absperrbar sind. Auf Wildgehege (§ 24 Abs. 1), die jagdlichen Zwecken dienen, und auf Wintergatter (§ 26) findet Satz 1 keine Anwendung.
(3) Auf Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, dürfen die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sowie die von ihnen Beauftragten Wildkaninchen, Füchse, Steinmarder, Iltisse, Hermeline und Dachse jederzeit fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es nicht. Anderes als das in Satz 1 genannte Wild ist, wenn es lebensfähig in den Besitz des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten kommt, im Jagdbezirk in Freiheit zu setzen. Verendetes oder nicht lebensfähiges Wild darf sich der Jagdausübungsberechtigte des zuständigen Jagdbezirkes aneignen.
(4) In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Jagdbezirksinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf bestimmte Zeit gestatten. Eines Jagdscheines bedarf es nicht. Jagdhandlungen mit der Schusswaffe dürfen dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder einem Beauftragten nur gestattet werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Jagdscheines oder für den Gebrauch von Schusswaffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes ausreichend versichert sind. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem oder dessen Beauftragten die Jagdhandlung gestattet wurde.
(5) Mit Zustimmung der Jagdbehörde kann der Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes oder die Jagdgenossenschaft die Jagd ruhen lassen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Verwirklichung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele nicht gefährdet wird.
Es ist verboten, eine gebietsfremde Tierart (Waschbär, Nutria, Mink) in die Natur auszubringen (wieder freizulassen !)à § 40(4) BNatSchG
Eine Zuwiderhandlung kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis € 10.000,00 geahndet werden à § 69 (3) BNatSchG
Die Fütterung des Wildes ist verboten. à § 27(4) SächsLJagdG
Ausnahmen davon besteht in der Notzeit, der Jagdausübungsberechtigte hat dies der Jagdbehörde anzuzeigen. Die Zuwiderhandlung ist nach § 37(1) Ziff. 2 SächsLJagdG als Ordnungswidrigkeit mit bis zu € 5000,00 Geldbuße bewehrt.
Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz – TierKBG) § 3 Grundsatz
Tierkörper sind so zu beseitigen, dass
Jagd und Schonzeiten Sachsen:
https://www.wald.sachsen.de/Jagdzeiten_Schonzeiten2018.pdf